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Hausordnung

Das Zusammenleben in einer Hausgemeinschaft, in verhältnismäßig naher Nachbarschaft, verlangt Ordnungsnormen, die für alle Bewohner bindend sind. Der oberste Grundsatz ist die gegenseitige Rücksichtnahme aller Hausbewohner untereinander.
Diese Hausordnung ist rechtsverbindlicher Bestandteil des Mietvertrages. Die Nichteinhaltung kann zur Kündigung des Mietvertrages führen.

I. Ordnung und Sauberkeit

  1. Haus und Grundstück sind rein zu halten. Verunreinigungen sind von dem verantwortlichen Hausbewohner unverzüglich zu beseitigen.
  2. Die Hausbewohner haben die Kellerflure, Treppen, die Treppenhausfenster, Treppenhausflure, Hauseingangstüren, Briefkastenanlagen, Fußabtreterroste und Gemeinschaftsräume abwechselnd, nach einem Reinigungsplan, zu reinigen. Die Reinigungspläne sind von den Mietern untereinander abzustimmen, zu erstellen und im Treppenflur auszuhängen. Kommt ein Reinigungsplan nicht zustande, ist die Wohnungsverwaltung berechtigt, einen Reinigungsplan zu erstellen. Unterlassene Reinigungsarbeiten werden auf Kosten des verpflichteten Nutzers durch die Wohnungsverwaltung veranlasst.
  3. Der Gehweg vor dem Haus und der Hauszugang sind von den Mietern wöchentlich zu reinigen. Die Reinigungspläne sind von den Mietern untereinander abzustimmen, zu erstellen und an der Infotafel auszuhängen. Diese Außenreinigung ist von Sonntag 7:00 Uhr bis Samstag 20:00 Uhr von den Hausbewohnern laut Plan durchzuführen. Von besonderer Bedeutung ist der Winterdienst. Das Entfernen von Eis und Schnee und das Abstumpfen durch Sand sind täglich bei entsprechender Witterung durchzuführen.
  4. Für die Dauer seiner Abwesenheit oder im Krankheitsfall hat der Hausbewohner dafür Sorge zu tragen, dass seine Reinigungspflichten erfüllt werden.
  5. Sperrmüll darf nicht im Treppenhaus und Gemeinschaftsräumen gelagert werden. Gelbe Säcke sind regelmäßig zu den Abholtagen zur Sammelstelle zu bringen.
  6. Teppiche dürfen nur auf dem vorgesehenen Platz gereinigt werden. Das Reinigen von Textilien und Schuhwerk darf nicht in den Fenstern oder im Treppenhaus erfolgen.
  7. In die Toiletten und /oder Abflussbecken dürfen Haus- und Küchenabfälle, Papierwindeln, Farbreste, brennbare Stoffe u.a. nicht entsorgt werden.
  8. Eine artgerechte Haustierhaltung darf zu keiner Belästigung der Mitbewohner führen. Verunreinigungen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit einer Haustierhaltung stehen, sind durch den Halter zu beseitigen. Die Haltung eines Hundes ist bei der Wohnungsverwaltung zu beantragen. Hunde sind in Gebäuden und Innenhöfen an der Leine zu führen, Verunreinigungen durch Kot sind vom Halter unverzüglich zu beseitigen.


II. Sicherheit

  1. Zum Schutz der Hausbewohner sind die Haustüren, die Kellereingänge und Hoftüren stets geschlossen und von 21:00 Uhr bis 6:00 Uhr verschlossen zuhalten.
  2. Haus- und Hofeingänge, Treppen und Flure erfüllen ihren Zweck als Fluchtweg nur, wenn sie freigehalten werden. Sie dürfen nicht durch Fahr- oder Motorräder, Kinderwagen, Spiel- und Sportgeräte versperrt werden.
  3. Das Rauchen und der Umgang mit offenem Feuer sind im Treppenhaus, in Kellergängen und Kellerräumen, auf dem Dachboden und in Gemeinschaftsräumen verboten.
  4. Das Lagern von feuergefährlichen, leichtentzündbaren sowie Geruch verursachenden Stoffen in Keller- oder Bodenräumen ist untersagt. Auf dem gemeinsamen Trockenboden dürfen keine Gegenstände abgestellte werden. Das Abstellen von Geräten und Fahrzeugen mit Verbrennungsmotoren ist in Kellern, Dachböden und Gemeinschaftsräumen untersagt.
  5. Spreng- und Explosionsstoffe dürfen nicht in das Haus oder auf das Grundstück gebracht werden.
  6. Bei Undichtigkeiten oder sonstigen technischen Mängeln an den Elektro-, Heiz- und Wasserleitungen ist sofort das Wohnungsunternehmen bzw. die angegebene Wartungsfirma zu benachrichtigen. Bei Ausfall der Leuchtmittel für die allgemeine Hauseingangs-, Flur- und Treppenbeleuchtung ist das Wohnungsunternehmen zu benachrichtigen.
  7. Fenster in Gemeinschafträumen, im Treppenhaus sowie in Nutzerkellern sind in der kalten Jahreszeit (Oktober bis April), außer zum kurzzeitigen Lüften, geschlossen zu halten.
  8. Bei längerer Abwesenheit hat der Mieter das Wohnungsunternehmen zu unterrichten und seine Erreichbarkeit bzw. die einer Vertrauensperson zu benennen, um im Havariefall benachrichtigt werden zu können.
  9. Bauliche Veränderungen aller Art sind beim Vermieter vorab schriftlich zu beantragen.


III. Schutz vor Lärm

  1. Die allgemeine Ruhezeit ist von 13 bis 15 Uhr und von 22 bis 7 Uhr.
  2. Unnötiger Lärm, durch Musikinstrumente, überlautes Anschreien, Fernseh-, Radio-, u. a. Tongeräte sowie hauswirtschaftliche Arbeiten mit Elektrogeräten ( Staubsauger, Waschmaschine, Bohrmaschine ) sind zu diesen Zeiten zu unterlassen.
  3. Größere Feiern, die sich über 22 Uhr hinaus erstrecken, sollen den betroffenen Hausbewohnern rechtzeitig angekündigt werden. Nach 24 Uhr ist jegliche Lärmbelästigung zu unterlassen.
  4. Zur Unterbindung von erheblichen Lärmbelästigungen kann die Polizeistreife gerufen werden, entstehende Kosten sind durch den Verursacher zu tragen.


Diese Hausordnung kann durch die Wohnungsverwaltung ergänzt und geändert werden. Die aktuelle Fassung ist an der Infotafel des Hauses auszuhängen, auf Wunsch jedem Mieter auszuhändigen und bei Neuabschluss eines Mietvertrages jedem Mieter zu übergeben.


L. Zimmermann

Geschäftsführer